Das Thema Drogen als Untersuchungsanlass ist hochkomplex und zudem ständig in Entwicklung begriffen. Deshalb kann an dieser Stelle nur eine allgemeine Einordnung erfolgen, wir empfehlen dringend, sich frühzeitig an eine kompetenten Anwalt und an einen qualifizierten Verkehrspsychologen zu wenden, da das Vorgehen und die Anforderungen sehr von der Verwaltungspraxis einzelner Bundesländer (und zum Teil einzelner Straßenverkehrsämter), von der Art der Drogen und der aktenkundigen Delikte, der Untersuchungsstelle etc. abhängig sind.
Grob gesprochen kann man folgende Fallgruppen unterscheiden (ohne Gewähr für unterschiedliche Verwaltungspraxis und sich ändernde Gesetzeslage):
Wird dem Straßenverkehrsamt bekannt, das jemand irgendwann illegale Drogen (außer Cannabis) zu sich genommen hat, gilt er grundsätzlich als ungeeignet. Dies hat den Hintergrund darin, dass die Fahrerlaubnisordnung (FeV) in Anlage 4 die Einnahme jedes illegalen Betäubungsmittels (außer THC) als Zeichen von Ungeeignetheit festschreibt. Im Extremfall folgt daraus, das jemand, der vor einem knappen Jahr ein einziges Mal völlig außerhalb des Straßenverkehrs Kokain genommen hat, automatisch den Führerschein entzogen bekommt, auch wenn er danach weder mit noch ohne Drogen im Straßenverkehr auffällig geworden ist und auch nie wieder etwas konsumiert hat. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist, da der Gesetzgeber (zu Recht) davon ausgeht, das niemand den Konsum von so genannten harten Drogen auf Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann. Wenn seit dieser Einnahme weniger als ein Jahr verstrichen ist, kann so jemand den notwendigen Abstinenzzeitraum logischerweise nicht nachweisen und gilt damit auch ohne MPU als ungeeignet.
Liegt diese bekannt gewordene Drogeneinnahme (BTM außer THC) länger als ein Jahr zurück, so wird ohne weitere Hinweise auf einen späteren Konsum eine Ungeeignetheit nicht sicher nachzuweisen sein, die Zweifel stehen aber im Raum, so dass im Regelfall eine MPU angeordnet wird, ohne dass vorher eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Auch in diesem Fall ist die über eine Jahr nachgewiesene Abstinenz eine notwendige (aber nicht unbedingt hinreichende) Bedingung für das Belassen der Fahrerlaubnis.
Hat jemand lediglich Haschisch ohne Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr konsumiert, liegt nicht automatisch Ungeeignetheit vor, da die FeV den gelegentlichen Konsum von Cannabis unter bestimmten Bedingungen mit der Belassung der Fahrerlaubnis für vereinbar hält (Trennung von Konsum und Fahren, kein Konsum von Alkohol oder anderen Drogen, eine Persönlichkeitsstörungen, kein Kontrollverlust). In der Regel wird hier (wenn überhaupt) eine Überprüfung unterhalb der MPU durchgeführt, also Aufforderung zu ein- oder mehrmaligen Drogenscreenings. (Handhabung nach meinen Erfahrungen sehr unterschiedlich) Verlaufen diese unauffällig, so wird die Fahrerlaubnis belassen, ansonsten erfolgt entweder die Entziehung oder die Aufforderung zu einer MPU.
Hat jemand unter THC am Straßenverkehr teilgenommen, so hat er damit aus Sicht des Straßenverkehrsamtes bewiesen, dass er Konsum und Fahren eben nicht trennen kann und damit automatisch ungeeignet ist. In einer MPU muss er damit nachweisen, dass er seit längerem abstinent lebt und dies auch weiterhin tun wird. In dieser Fallgruppe gibt es nach meinem Eindruck die größten Handhabungsunterschiede und es sind die stärksten Veränderungen zu warten. Zum einen gibt es eine Tendenz in der Rechtssprechung (und zum Teil der Verwaltungspraxis), die "Teilnahme unter THC am Straßenverkehr" nicht an die Nachweisgrenze (egal wie viel, jedenfalls haben wir was gefunden), sondern an eine (noch umstrittene) Wirksamkeitsgrenze (wie beim Alkohol mit 0,3 Promille) zu knüpfen. Zum zweiten gibt es eine Tendenz, abhängig vom Ausmaß des Cannabis-Konsums unterschiedliche Abstinenzzeiträume zu fordern. Und zum dritten beginnen sich Drogenkurse zu etablieren, die einen Erhalt der FE ermöglichen, wenn in einer MPU ein solcher befürwortet ist.
Gerade im Drogenbereich ist eine momentane heftige juristische Diskussion um die rechtliche Überprüfbarkeit einer MPU-Anordnung relevant. Momentaner Stand ist der, dass die Anordnung einer MPU nicht rechtsmittelfähig ist. Dies bedeutet: Wenn das Straßenverkehrsamt eine MPU anordnet, muss man hin, selbst wenn die Anordnung rechtlich nicht begründet ist. Anfechten kann man nur die auf die MPU gestützte Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis.
Alle diese Unwägbarkeiten machen ein Empfehlung selbst im konkreten Fall sehr schwierig, es empfiehlt sich eine frühzeitige Information und Inanspruchnahme kompetenter juristischer und verkehrspsychologischer Hilfe. Positiv formuliert ist die Lage so unübersichtlich, dass im Einzelfall bei frühzeitigen "Verhandlungen" und freiwilligen Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörden auch größere Entscheidungsspielräume zu Gunsten der Betroffenen haben.
MPU-Fragen bei Drogenauffälligkeit